Corona-Pandemie: So wirkt sich die Bundes-Notbremse auf den Radsport aus

Der Deutsche Bundestag hat heute (21. April 2021) einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 beschlossen.

Von der bundesweit verbindlichen “Notbremse betroffen ist auch der Radsport in all seinen facettenreichen Disziplinen.

Auf folgende pandemiebedingte Regelungen muss sich der (Rad-) Sport demnach in den kommenden Wochen/Monaten ab einen Inzidenz-Wert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt einstellen:

  • Sport ausüben ist weiterhin alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes möglich.
  • Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen – wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.
  • Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 vorlegen.“

Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Sieben-Tages-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter den Wert von 100, so tritt dort ab dem übernächsten Tag die Notbremse wieder außer Kraft und es gelten folgende Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung in Sachsen-Anhalt:

Sportvereine können Training im Freien in kontaktfreien Sportarten anbieten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das in Gruppen von max. 20 Personen (inklusive Betreuer) und für Erwachsene in Kleingruppen bis höchstens fünf Personen möglich. Für den Sportbetrieb gilt weiterhin:

1. Die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sicherzustellen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen!

Die Vorschriften gelten für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag.

*-*-*-*

Im folgenden der den Sport betreffende Gesetzestext des “Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

§28b Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung (1)

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen (…) die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

(Quellen: bundesregierung.de / bundestag.de)

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